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Kalbe Friedhofsgärtnerei, GalaBau, Blumen GmbH & Co. KG

Ihr Blumenspezialist, Blumenfachgeschäft, Guild..., Blumengeschäft, Trauerfloristik, Lieferorte
Adresse / Anfahrt
Feldstraße 59
38640 Goslar
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2012-04-19:
(Vermögensanlage in Grundbesitz und anderen Vermögensgegenständen, die Verwaltung und Verwertung eigenen und fremden Grundbesitzes, ohne dass eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung ausgeübt wird.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Feldstraße 59, 38640 Goslar. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: Kalbe Geschäftsführungs-GmbH, Goslar (Amtsgericht Braunschweig HRB 203461), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-08-29:
Firma geändert, nun: Kalbe Friedhofsgärtnerei, GalaBau, Blumen GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Kalbe Friedhofsgärtnerei, Blumengroß- und Einzelhandel GmbH mit Sitz in Goslar verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.