2017-08-30: Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 2,00 EUR auf 25.002,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Kandler & Weber Betriebs OHG mit dem Sitz in Markkleeberg und die Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Änderung der Geschäftsanschrift: Thomaskirchhof 11, 04109 Leipzig. Neues Stammkapital: 25.002,00 EUR.
2017-09-11: Die Kandler & Weber GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 24981) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2017-09-11: Die Kandler & Weber Betriebs OHG mit dem Sitz in Markkleeberg (Amtsgericht Leipzig, HRA 17966) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.