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Kanzlei Reichl & Vetter GmbH & Co. KG

Wirtschaftsrecht, Steuerfachwirt, Berufsstand..., Ges., Haftender, Pers.
Adresse / Anfahrt
Teichäcker 4
72127 Kusterdingen
Kontakt
19 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 19 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2017-02-08:
(Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, als Verwalter nach WEG sowie als Beirats- oder Aufsichtsratmitglied.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Teichäcker 4, 72127 Kusterdingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Reichl & Vetter Verwaltungs-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Kusterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 759753), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-02-24:
Firma berichtigt in: Kanzlei Reichl & Vetter GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft.

2017-07-19:
Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16.06.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Partnerschaftsgesellschaft "Reichl & Vetter Steuerberater, Rechtsanwalt, Partnerschaftsgesellschaft", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart PR 720108) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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