2014-09-02: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21. August 2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen vom 21.August 2014 mit der JO GmbH & Co. KG mit Sitz in Olpe (Amtsgericht Siegen HRA 8584) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2015-03-09: HRA 7305: Karl Jungbecker GmbH &. Co. Elektro-Feinmechanischer Betrieb, Olpe, Bruchstraße 89, 57462 Olpe. Firma geändert, nunmehr: Neue Firma: Karl Jungbecker GmbH &. Co. KG. Geändert, nunmehr: Persönlich haftender Gesellschafter: Karl Jungbecker Verwaltungs GmbH, Olpe-Biggesee (Amtsgericht Siegen HRB 6745).
2019-08-05: Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Rumpff, Dieter, Olpe, *21.09.1937, von der Vertretung ausgeschlossen.
2020-12-15: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01. Dezember 2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafterversammlungen vom gleichen Tage mit der Optilight GmbH mit Sitz in Hagen (AG Hagen, HRB 8753) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.