2019-08-05: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Schossseifen 4, 35713 Eschenburg. die Produktion sowie der Vertrieb von Terrassenbelägen, von Terassenüberdachungen sowie Sichtschutzsystemen nebst den entsprechenden Zubehörprodukten. 70.000,00. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Stiehler, Achim, Grünberg, *16.08.1968, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Achim Stiehler GmbH § Co. KG mit dem Sitz in Eschenburg (Amtsgericht Wetzlar, HRA 7321).
2019-08-06: Umwandlungsvermerk von Amts wegen berichtigt, nun: Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Achim Stiehler GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Eschenburg (Amtsgericht Wetzlar, HRA 7321).
2019-09-03: Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2019. Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: Karle & Rubner GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Karle & Rubner GmbH mit dem Sitz in Eschenburg (Amtsgericht Wetzlar, HRB 3228) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.