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Kerstens Kamine GmbH & Co. KG

Baugewerbe, Geschäft für Kamine, Luftheizungsbauer Seit..., OT Ausbüttel, OVP Kaminofen, Contura, Ausstellungsräumen, Pizzaöfen, Schutze Ihrer Privatsphäre, Schutze Ihrer, Plug-in-Anbieter
Adresse / Anfahrt
Gifhorner Straße 3
38551 Ribbesbüttel
Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Gründung 1986
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2019-08-12:
(die fachgerechte Erstellung und Montage von Ofen- und Kaminanlagen aller Art, die Planung und der Vertrieb dieser Anlagen sowie der Handel mit Ofen-und Kaminbedarf aller Art.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Gifhorner Straße 3, 38551 Ribbesbüttel. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Kerstens Verwaltungs-GmbH, Ribbesbüttel OT Ausbüttel (Amtsgericht Hildesheim HRB 206343), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-10-17:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 26.08.2019 und der Ergänzung vom 01.10.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen vom 26.08.2019 und 01.10.2019 Unternehmensteile - Betrieb ohne Grundbesitz - des von dem Einzelkaufmann Kerstens, Heinrich, Sassenburg, *13.06.1958, unter der Firma Heinrich Kerstens e. K., Ribbesbüttel (Amtsgericht Hildesheim, HRA 202055) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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