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Kessner + Heimann GmbH

Gesundheit/Schönheit, Rheda, Vergrößernde..., Gesundheitsscreening, Hörgeräte, Korrektionsbrillen, Unkomplizierter
Adresse / Anfahrt
Berliner Straße 42
33378 Rheda-Wiedenbrück
1x Adresse:

Schürenstraße 1
48336 Sassenberg


Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 15 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2013-02-15:
Zweigniederlassung errichtet unter gleicher Firma mit Zusatz: Zweigniederlassung Sassenberg, 48336 Sassenberg, Geschäftsanschrift: Schürenstraße 1, 48336 Sassenberg.

2016-11-22:
Bestellt als Geschäftsführer: Kessner, Melanie, Rheda-Wiedenbrück, *10.05.1982, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-05-09:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Berliner Straße 42, 33378 Rheda-Wiedenbrück.

2021-03-01:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.02.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Consulting und Vermögensverwaltung. Nicht mehr Geschäftsführer: Kessner, Melanie, Rheda-Wiedenbrück, *10.05.1982.

2021-12-27:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.12.2021 mit der DieBrille & mehr UG mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück (Amtsgericht Gütesloh, HRB 8642) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.