2014-05-27: Wiederholung der Eintragung lfd. Nr. 3 vom 04.07.2006: Die Generalversammlung vom 18.06.2004 hat eine Änderung des Statuts in § 16 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), § 18 (Nachschusspflicht) und § 27 (Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat) beschlossen. Die Nachschusspflicht lautet: Die Nachschusspflicht ist beschränkt auf die Haftsumme in Höhe von 390,00 EUR.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Berichtigte Regelung: Die Nachschusspflicht ist beschränkt auf die Haftsumme in Höhe von 390,00 EUR.Die im Handelsregister seit dem 11.11.1976 eingetragene Regelung zur Nachschusspflicht (Beschränkt auf die Haftsumme pro Geschäftsanteil) war nicht zutreffend. Die Haftsumme betrug 500,00 DM und wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 30.06.1978 auf 750,00 DM erhöht.Durch Beschluss der Generalversammlung vom 18.06.2004 wurde die Haftsumme auf 390,00 EUR abgeändert.
2016-10-25: Vorstand: Rettig, Matthias, Mainz, *01.03.1973. Nicht mehr Vorstand: Traut, Georg, Mainz-Hechtsheim, *07.07.1944.
2020-06-19: Nicht mehr Vorstand: Lauenroth, Hans-Joachim, Mainz, *21.03.1947. Bestellt als Vorstand: Sell, Christoph, Mainz, *15.01.1989.
2022-03-17: Die Generalversammlung vom 05.11.2021 hat die Änderung und Neufassung der Satzung insgesamt beschlossen. Insbesondere wurden Änderungen in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma, in § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) und mit ihr die Änderung des Gegenstands des Unternehmen, in § 19 (Ausschluss der Nachschusspflicht) und mit ihr der Ausschluss der Nachschusspflicht sowie in § 21 (Vorstand) und mit ihr die Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung beschlossen. Geändert, jetzt: Neue Firma: Ketteler Baugenossenschaft eingetragene Genossenschaft. Geändert, jetzt: Die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen. Geändert, jetzt: Keine Nachschusspflicht. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Neue Regelung: Keine Nachschusspflicht. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Genossenschaft melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.