2013-09-02: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2013 mit Nachtrag vom 13.08.2013. Geschäftsanschrift: Lichtenplattenweg 85, 63071 Offenbach am Main. Gegenstand: (1) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens das Betreiben und Halten eines Krankenhauses zur stationären, teilstationären oder ambulanten Krankenbehandlung und Krankenpflege. Die Gesellschaft kann auch Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. (2) Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks erfolgt aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der CARITAS als einer Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche. Maßstab allen Handelns ist die unantastbare Würde eines jeden Menschen. Dieser Würde entspricht die Ehrfurcht vor dem Leben in jeder Altersphase, beginnend mit der Empfängnis bis hin zum Tod. (3) Diese religiöse und kirchliche Zielsetzung ist Leitlinie für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft und damit zugleich für alle in den Einrichtungen der Gesellschaft tätigen Personen. Die Beschäftigten der Gesellschaft bilden im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse eine Dienstgemeinschaft; für sie gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in der jeweils gültigen Fassung. (4) Im Rahmen der durch die §§ 51 ff. Abgabenordnung gesetzten Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf, sofern dies ihre Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, erwerben, veräußern, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen und Beteiligungen aufgeben. Sie darf, sofern das die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt, die Betriebsführung für fremde Einrichtungen der in Absatz 1 beschriebenen Art übernehmen oder für diese unterstützend tätig werden. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kath, Gerd Bruno Kurt, Birkenau, *14.06.1956, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles (Betriebsteil "Ketteler Krankenhaus in Offenbach am Main") der Katholischer Klinikverbund Südhessen gemeinnützige GmbH mit Sitz in Bensheim (Amtsgericht Darmstadt, Registergericht Bensheim HRB 25743) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 25.06.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2013-11-18: Die Abspaltung ist mit Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 03.09.2013 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2021-04-20: Die Gesellschafterversammlung vom 08.03.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 1 beschlossen. Neuer Gegenstand: (1) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens das Betreiben und Halten eines Krankenhauses zur stationären, teilstationären oder ambulanten Krankenbehandlung und Krankenpflege sowie das Betreiben und Halten eines Hospizes. Die Gesellschaft kann auch Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. (2) Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks erfolgt aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der CARITAS als einer Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche. Maßstab allen Handelns ist die unantastbare Würde eines jeden Menschen. Dieser Würde entspricht die Ehrfurcht vor dem Leben in jeder Altersphase, beginnend mit der Empfängnis bis hin zum Tod. (3) Diese religiöse und kirchliche Zielsetzung ist Leitlinie für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft und damit zugleich für alle in den Einrichtungen der Gesellschaft tätigen Personen. Die Beschäftigten der Gesellschaft bilden im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse eine Dienstgemeinschaft; für sie gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in der jeweils gültigen Fassung. (4) Im Rahmen der durch die §§ 51 ff. Abgabenordnung gesetzten Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf, sofern dies ihre Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, erwerben, veräußern, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen und Beteiligungen aufgeben. Sie darf, sofern das die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt, die Betriebsführung für fremde Einrichtungen der in Absatz 1 beschriebenen Art übernehmen oder für diese unterstützend tätig werden.