2009-09-30: Dieser Verein ist mit den Vereinen Kreisjugendring Stollberg e.V. (Amtsgericht Stollberg, VR 267), Kreisjugendring Annaberg e.V. (Amtsgericht Annaberg, VR 253) und Kreisjugendring Mittleres Erzgebirge e.V. (Amtsgericht Marienberg, VR 186) verschmolzen zur Neugründung des Vereins Kreisjugendring Erzgebirge e.V. mit Sitz in Stollberg auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.03.2008 (URNr. 432/2008 Notar Edgar P. Nahrath in Aue) und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 09.04.2008. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung des neu gegründeten Vereines Kreisjugendring Erzgebirge e.V. mit Sitz in Stollberg in das Vereinsregister. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern des Vereins Kreisjugendring Westerzgebirge (KJR) e.V. ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2009-09-30: Der neu gegründete Verein Kreisjugendring Erzgebirge e.V. wurde am 09.10.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stollberg (VR 909) eingetragen. Hier von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 UmwG. Der Verein ist erloschen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern des Vereins Kreisjugendring Erzgebirge e.V. ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.