2008-01-02: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2007 mit Änderung vom 05.12.2007 und 14.12.2007. Gegenstand: Der Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen aller Art nebst Fahrzeugteilen und -zubehör, Betriebsstoffen und sonstigen branchenverwandten Artikeln sowie die Reparatur und Pflege von Kraftfahrzeugen aller Art; ferner die KFZ-Vermietung, gebundene Versicherungsvermittlung und das Anbieten von KFZ-Finanzierungen und Leasingdienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Klos, Volker, Marpingen, *02.01.1955, einzelvertretungsberechtigt.
2014-09-18: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.08.2014 mit der RS Automobile GmbH mit Sitz in Völklingen (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 15566) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Geschäftsanschrift: Illinger Straße 48, 66646 Marpingen . Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-07-31: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2017 mit der Auto-Maurer GmbH mit Sitz in Marpingen (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 18727) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-09-13: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2017 mit der Autozentrum Lenz GmbH mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB 16784) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.