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Knoop & Söhne GmbH & Co. KG

Autowaschanlage, Waschpark, Nutzerinformationen..., Lkw in Cappeln, Tankautomat in Cappeln
Adresse / Anfahrt
Otto-Hahn-Straße 5
49685 Emstek
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-05-29:
Knoop & Söhne GmbH & Co. KG, Emstek (Otto-Hahn-Straße 5, 49685 Emstek, a) Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes, dessen Gegenstand gerichtet ist auf das Betreiben einer Tankstelle, einer Waschanlage, einer Gastronomie, einer Autovermietung sowie sonstiger damit verbundener artverwandter Tätigkeiten und Geschäfte,b) die Beteiligung - gleichgültig in welcher Rechtsform - an gleichartigen oder anderen Unternehmen, auch die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines anderen Geschäftsbetriebes einschließlich der Übernahme der persönlichen Haftung.c) jede andere angemessene kaufmännische Nutzung des Gesellschaftsvermögens.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Knoop & Söhne Verwaltungs-GmbH, Emstek (Oldenburg HRB 201361).

2008-11-14:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.09.2008/05.11.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.09.2008/05.11.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.09.2008/05.11.2008 mit der Waschpark Knoop oHG mit Sitz in Emstek (Amtsgericht Oldenburg, HRA 150488) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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