2010-10-20: Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Heinrich-Neeb-Straße 17, 35423 Lich. Nicht mehr Geschäftsführer: Lück, Udo, Lich, *05.10.1964; Lück, Ingo, Lich, *18.03.1968.
2011-06-22: Bestellt als Geschäftsführer: Bratke, Stefan, Lich, *31.07.1971, einzelvertretungsberechtigt.
2012-07-18: Nicht mehr Geschäftsführer: Jakob, Andreas, Lich, *13.12.1971. Bestellt als Geschäftsführer: Lück, Udo, Lich, *05.10.1964, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2012-09-26: Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Lück IT-Systeme GmbH.
2012-12-12: Die Gesellschafterversammlung vom 08.11.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
2013-01-09: Mit der Lück Holding GmbH, Lich (Amtsgericht Gießen HRB 7802) als herrschendem Unternehmen ist am 18.12.2012 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2012 zugestimmt.
2013-04-03: Nicht mehr Geschäftsführer: Bratke, Stefan, Lich, *31.07.1971. Bestellt als Geschäftsführer: Kraus, Johannes, Wächtersbach, *10.05.1966, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-08-28: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Lück Gebäudetechnik GmbH mit Sitz in Lich (Amtsgericht Gießen, HRB 1343) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.