2008-04-15: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2008. Gegenstand des Unternehmens: Heizungs- und Sanitärfachbetrieb. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kohl, Albert, Bobingen, *03.01.1975, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2008-05-06: Die Gesellschafterversammlung vom 04.04.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.900,00 EUR und die Änderung der §§ 3 (Stammkapital), 7 (Gesellschafterbeschlüsse), 11 (Einziehung von Geschäftsanteilen) und 13 (Wettbewerbsverbot) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 26.900,00 EUR.
2008-09-23: Die Gesellschafterversammlung vom 04.04.2008 hat die weitere Erhöhung des Stammkapitals um 2.200,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 29.100,00 EUR.
2009-05-19: Die Gesellschafterversammlung vom 24.03.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 29.200,00 EUR.
2009-08-11: Die Gesellschafterversammlung vom 16.07.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 6.658,00 EUR und die Änderung der §§ 3 (Stammkapital und Stammeinlagen), 7 (Gesellschafterbeschlüsse), 9 (Verfügungen über Geschäftsanteile), 11 (Einziehung von Geschäftsanteilen) und 12 (Abfindung ausscheidender Gesellschafter) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 35.858,00 EUR.
2018-08-29: Die Kohl Sonnenstrom GmbH mit dem Sitz in Bobingen ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.07.2018 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.