2015-08-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2015 mit Änderung vom 05.08.2015. Geschäftsanschrift: Lange Straße 26, 60311 Frankfurt am Main. Gegenstand: Zweck des Bildungswerkes ist es entsprechend dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland allen bildungsfähigen und bildungswilligen Menschen - ohne Unterschied der Nationalität, des Bekenntnisses, des Standes oder des Alters - eine ihren Anlagen entsprechende Bildung und deren Vertiefung zu ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt die Gesellschaft Personen selbstlos im Sinne der Abgabenordnung. Der Zweck soll erreicht werden durch Bildungsmaßnahmen jeglicher Art; insbesondere durch die Errichtung und das Betreiben von Einrichtungen, die - der Erwachsenen- und Familienbildung - der beruflichen Aus- und Fortbildung - der Allgemeinbildung, insbesondere - der politischen, gesellschaftlichen, religiösen und musisch-kulturellen Bildung dienen . Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schenk, Michael, Kiedrich, *29.03.1967, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Limburg e.V. mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, VR 5863). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.