2017-02-14: Anstalt des öffentlichen Rechts. Satzung vom 08.12.2016. Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) ist, das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.V.m. § 46 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand vertritt die Anstalt des öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich; die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Vorstand: Döpcke, Helmut Gerhard Heinrich - genannt Helmut -, Krefeld, *19.04.1957; Horster, Andreas Rainer - genannt Andreas -, Krefeld, *02.05.1979.
2020-06-23: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Hölters, Peter Gerhard, Krefeld, *28.05.1961.
2020-08-13: Die Satzung wurde durch Beschluss vom 05.12.2017 und 12.04.2018 geändert in §§ 1 (Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital), 2 (Gegenstand des Kommunalunternehmens ( Anstaltszweck ) ), 5 (Vorstand), 6 (Verwaltungsrat), 7 (Aufgaben des Verwaltungsrates), 8 ( Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates),10 (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen), 11 (Jahresabschluss), 14 (Überleitungsregelungen) und 16 (Inkrafttreten) . (1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung entsprechend § 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW durchführt: 1. das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld überträgt dem Kommunalunternehmen nach § 114a Abs. 3 GO NRW die ihr gemäß § 56 WHG i.V.m. § 46 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Ausgenommen ist die Pflicht zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 6 LWG, die bei der Stadt Krefeld verbleibt. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig. Das Kommunalunternehmen bereitet die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld vor, 2. Aufstellung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes entsprechend den Vorgaben von § 38 Abs. 3 LWG, 3. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, dem Ausgleich der Wasserführung und den Hochwasserschutz bei den auf dem Gebiet der Stadt Krefeld liegenden Gewässer im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG i.V. mit § 4 Abs. 5 WHG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Insoweit überträgt die Stadt Krefeld der Anstalt gemäß § 62 Abs. 1 LWG in Verbindung mit § 40 WHG die ihr obliegende Gewässerunterhaltungs- und Ausbaupflicht, 4. Planung, Bau und Betrieb der Toilettenanlagen, 5. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 LAbfG einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5a LAbfG und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG, 6. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach Maßgaben der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW-StrReinG NRW), 7. Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes, 8. Betrieb und Unterhaltung des Krefelder Urnweltzentrums, 9. Bestattungswesen als Friedhofsträger i.S. § 1 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes - BestG NRW einschließlich der Verwaltung und dem Betrieb der Leichenhallen, des Krematoriums und der Ehrengräber im Sinne des § 27 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.05.2016 sowie der Bedarfsplanung, dem Entwurf, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe, 10. Bewirtschaftung der städtischen Wälder nach den Vorgaben der §§ 32 ff Landesforstgesetz NRW - LfoG einschließlich der langfristigen Forsteinrichtung, der Anlage, Pflege und dem Schutz der Waldbestände sowie Bau und Unterhaltung von Wald- und Reitwegen, Erholungs- und Sondereinrichtungen, Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald und den zugeordneten Freiflächen, Holzeinschlag und sonstige forstliche Nutzung, dem Verkauf von Walderzeugnissen, sowie der Erstellung von forstlichen Gutachten und Waldbewertungsgutachten, 11. Beratung von Vereinen bei der Planung und Errichtung von vereinseigenen Sportanlagen. Die Übernahme der Aufgaben nach Ziffer. 2 bis 11 erfolgt mit Inkrafttreten der Änderungssatzung. (2) Die Anstalt kann darüber hinaus jeweils im Auftrag als Erfüllungsgehilfin der Stadt Krefeld folgende Aufgaben wahrnehmen: 1. die Objektplanung, den Bau und die Unterhaltung städtischer Infrastruktureinrichtungen wie Straßenverkehrsanlagen, Wege, Plätze, Brücken, einschließlich der Straßenbeleuchtung und des Straßenbegleitgrüns, Ingenieursbauten, Lärmschutzanlagen, der Anstrahlung besonderer Gebäude, der Lichtsignalanlagen, des Parkleitsystems, anderer Verkehrseinrichtungen und der Senkenreinigung, 2. die Beflaggung der Stadt im Bereich der öffentlichen Straßen, 3. Vertretung der Stadt Krefeld in Wasser- und Deichverbandsgremien, 4. die Durchführung von Absperrmaßnahmen im öffentlichen Raum bei Veranstaltungen, 5. Objektplanung, Bau und Unterhaltung von Grünflächen und Freianlagen für die Fachbereiche der Stadt Krefeld, 6. Objektplanung, Bau, Unterhaltung, Betrieb und Verwaltung der öffentlichen Grünflächen und deren Einrichtungen einschließlich des Freizeitwegenetzes, 7. Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz (Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft), 8. Objektplanung, Bau, Unterhaltung und Verwaltung von Spielplätzen, 9. technische Betreuung von Spielplatzinitiativen, 10. Durchführung der Maßnahmen für den Naturschutz gemäß §§ 136 a ff BauGB, 11. Betrieb und Unterhaltung des Botanischen Gartens, 12. Betreuung und Verwaltung der Kleingartenanlagen, 13. Objektplanung, Bau, Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb der in Anlage 2 aufgeführten Sporteinrichtungen der Stadt Krefeld einschließlich der Gebäudeunterhaltung und Energiebewirtschaftung für die Sport- und Freizeitbauten. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Auftrag als Erfüllungsgehilfin erfolgt auf der Grundlage eines mit der Stadt Krefeld für jeden Bereich separat abzuschließenden Leistungsvertrages, der der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Ist nur ein Vorstand vorhanden, vertritt dieser die Anstalt. Sind mehrere Vorstände vorhanden, wird die Anstalt durch zwei Vorstände gemeinschaftlich oder durch einen Vorstand gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.