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Krandienst Lange GmbH & Co. KG

Realisierungen, Kranführer, Disponenten..., Furhpark, Target-x:.tm-header-mobile, Target-y:.tm-header-mobile
Adresse / Anfahrt
Zum Rauhen Berg 42
18507 Grimmen
3x Adresse:

Zum Wasserwerk 3
18147 Rostock


Fährhafen 20
18546 Sassnitz


Am Rauhen Berg 42
18507 Grimmen


Kontakt
16 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 16 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-07-04:
(die Erbringung von Krandienstleistungen sowie der Kauf und Verkauf von Kränen aller Art, insbesondere Autokränen). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Zum Rauhen Berg 42, 18507 Grimmen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Krandienst Lange Verwaltungs GmbH, Grimmen (Amtsgericht Stralsund HRB 20547), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-08-22:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.07.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.07.2017 die Unternehmen als Ganze des von dem Einzelkaufmann Lange, Torsten, Grimmen, *25.06.1964 unter den Firmen Krandienst Torsten Lange e.K in Grimmen (Amtsgericht Stralsund, HRA 20227) und Paterre- und Industriemontage Torsten Lange e.K. in Grimmen (Amtsgericht Stralsund, HRA 20228) betriebenen Unternehmen jeweils im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die jeweilige Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem jeweiligen Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 22.08.2017 wirksam geworden.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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