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Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH

Rahmen der Daseinsvorsorge, Städte Erkelenz, Wassenberg mit Trinkwasser..., Wasserversorger, Kreises, Wassergewinnungsanlagen
Adresse / Anfahrt
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 15 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-02-28:
Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: die öffentliche Versorgung mit Wasser, die Errichtung, der Erwerb, die Erweiterung und der Betrieb, der diesem Zweck dienenden Anlagen sowie dazugehörige und ähnliche Geschäfte. Um Synergieeffekte, die sich durch die Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden des Kreises Heinsberg bzw. Beteiligung an anderen Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen ergeben können, zu nutzen, ist die Gesellschaft berechtigt, für diese kreisangehörigen Städte und Gemeinden bzw. Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen Arbeiten bzw. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung und Entsorgung auszuführen. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Förderung des Gesellschaftszwecks andere Unternehmen, insbesondere Ver- und Entsorgungsunternehmen zu betreiben, sich an ihnen zu beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe zu erwerben, zu errichten oder zu pachten.

2010-09-29:
Geschäftsanschrift: Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und derjenigen des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Wasserwerk Erkelenz GmbH mit Sitz in Erkelenz (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 8436) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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