2015-02-16: Partnerschaft. Gegenstand: Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Partner, der Steuerberater ist, vertritt stets einzeln. Partner, die nicht Steuerberater sind, dürfen die Partnerschaft gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist, vertreten. Partner, die nicht Steuerberater sind, kann durch Vereinbarung der Partner Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Jeder Partner, der Steuerberater ist, ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Partner: Hinrichs, Jörg, Steuerberater, Oldenburg, *04.07.1970; Kuck, Inger, Steuerberater, Bad Zwischenahn, *19.05.1970.