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KultiKom GmbH & Co. KG

Veranstaltungen, Webseite verfügbaren Dienste, Neuladen..., Videoanbieter, Webfont, Seitenladen, Nachrichtenleiste, MSE
Adresse / Anfahrt
Joachimstraße 10-14
44789 Bochum
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-06-24:
(Gegenstand des Unternehmens ist Beratung, Vertrieb und Service für Informations- und kommunikationstechnische Anlagen und Software sowie die Vermietung solcher Anlagen und Software, Vermittlung von Telekommunikationsverträgen, Beratung, Vertrieb, Service und Vermietung von Anlagen und Software der Veranstaltungstechnik sowie Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Joachimstraße 10-14, 44789 Bochum. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: MSE Verwaltungs-GmbH, Bochum (Amtsgericht Bochum HRB 18484), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-07-06:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 26.05.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.05.2021 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Schulte-Eickholt, Michael, Bochum, geb. am 15.05.1983, unter der Firma KultiKom Kommunikationstechnik e.K. in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRA 7573) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist wirksam geworden mit am 06.07.2021 erfolgter Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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