2014-01-13: Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Becker, Jochen; Geschäftsführer: 2.
Weber, Klaus Peter, *15.05.1958, Solingen
2014-11-03: Firma: Kulturplakatierung Berlin GmbH; Gegenstand: Die Akquisition, die Errichtung, die Bewirtschaftung, der Kauf, der Verkauf und die Vermarktung von Werbeflächen oder Werbemedien jeglicher Art. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2014 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst, insbesondere geändert in § 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand).
2014-12-09: HRB 49746 B: Kulturplakatierung Berlin GmbH, Berlin, Berkenbrücker Steig 18-20, 13055 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Berkenbrücker Steig 18-20, 13055 Berlin; Stamm- bzw. Grundkapital: 26.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2014 in der Fassung vom 05.12.2014 ist das Stammkapital auf EUR umgestellt, sodann auf 26.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital) und § 11 (Gesellschafterbeschlüsse).
2016-01-14: Geschäftsführer: 3.
Danzke, Mihai Siegfried, *20.08.1961, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Weber, Klaus Peter
2020-07-28: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die HVS Plakat GmbH mit Sitz in Berlin durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.