2008-10-27: Die Gesellschafterversammlung vom 26.09.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5.2 (Vertretung) beschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Franck, Melcher, Freiburg im Breisgau, *29.11.1963, Einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der Kur + Reha GmbH des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Baden-Württemberg oder der Sonovum GmbH, beide mit dem Sitz in Freiburg i.Br., Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 181 BGB 2. Alt.).
2017-11-16: Änderung des Unternehmensgegenstandes ergänzend zur Eintragung lfd. Nr. 6 eingetragen: Der Betrieb von Rehabilitations- und Vorsorgekliniken, Krankenhäusern, Gesundheitseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen im sozialen Bereich.
2017-11-16: Die Gesellschafterversammlung vom 13.11.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Franck, Melcher, Freiburg im Breisgau, *29.11.1963, Einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der Kur + Reha GmbH des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Baden-Württemberg, Sitz in Freiburg i.Br., Rechtsgeschäfte abzuschließen .
2018-01-17: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.12.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 15.12.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Residenz Selent GmbH", Selent (Amtsgericht Kiel HRB 16963 KI) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.