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Lüneburger Wohnungsbau GmbH

LüWoBau, Heizkostenabrechnung, Mieterbetreuung..., Interessentenformular, Einzelne Gewerbeobjekte, Firmenleitbild
Adresse / Anfahrt
Auf der Höhe 56
21339 Lüneburg
Kontakt
30 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 30 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2007-09-13:
Prokura erloschen: Schachtschneider, Klaus, Lüneburg, *25.03.1952; Thies, Volker, Reppenstedt, *28.07.1944.

2011-08-25:
Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung von Grundstücken: Mönning, Heike, Hamburg, *06.10.1969.

2012-09-06:
Die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 7.973.700,00 EUR auf 12.000.000,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln beschlossen. Schreibweise der Firma von Amts wegen berichtigt: Lüneburger Wohnungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats ist zum Handelsregister eingereicht.

2018-09-04:
Neue Geschäftsanschrift: Auf der Höhe 56, 21339 Lüneburg.

2018-09-20:
Prokura erloschen: Mönning, Heike, Hamburg, *06.10.1969. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Müller-Rost, Henning, Amelinghausen, *27.11.1971.

2021-12-14:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.11.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.11.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.11.2021 mit der Lüneburger Wohnungsbau Verwaltungs GmbH mit Sitz in Lüneburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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