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Läsko Lämmle Elektro GmbH & Co. KG

Blitzschutz, Mähroboter, Gebäudesystemtechnik..., Konzeptlösungen, Stromspeicher
Adresse / Anfahrt
Falkenstraße 26
89269 Vöhringen
Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2011-08-25:
(Errichtung, Reparatur und Projektierung von Elektroinstallationen aller Art, einschließlich von Fotovoltaik-, Windkraft - und Blitzschutzanlagen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Falkenstraße 26, 89269 Vöhringen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Läsko Lämmle Verwaltungs GmbH, Vöhringen (Amtsgericht Memmingen, HRB 14752), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2011-09-01:
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 26.08.2011 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2011 das von dem Einzelkaufmann Thomas Lämmle * 06.11.1970, Vöhringen, unter der Firma Läsko Lämmle Elektro e.K. Thomas Lämmle in Vöhringen (Amtsgericht Memmingen, HRA 12133) betriebene Unternehmen übernommen. Die Ausgliederung wurde am 30.08.2011 im Register des übertragenden Rechtsträger eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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