2008-08-18: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2008. Gegenstand: die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von Produkten für die Sportart "Kitesailing", insbesondere von Kitebuggys, Kites, Kitesailingzubehör, daneben von Strandseglern, von technischen Textilprodukten für die Sportbranche, Industrie und Medizintechnik und von solartechnischen Produkten im Bereich Photovoltaik und thermische Wärmespeicherung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Hauser, Gertraude, geb. Wagner, Villingen-Schwenningen, *07.08.1954; Hauser, Hans, Villingen-Schwenningen, *19.11.1954, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Hauser, Gertraude, geb. Wagner, Villingen-Schwenningen, *07.08.1954 als Inhaberin der Firma "Libre Inh. Gertraude Hauser e. Kfm.", Villingen-Schwenningen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 700992) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 27.02.2008. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.