2018-01-02: (Betreiben von Onlinemarketing auf dem Gebiet Web Design, Werbung, Content.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Rohmanns Anlagen 13, 49477 Ibbenbüren. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: LINKSTARK Verwaltungsgesellschaft mbH, Ibbenbüren (Amtsgericht Steinfurt HRB 11809), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-05-09: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 02.05.2018 das Vermögens der Lindstark e.K. mit Sitz in Ibbenbüren als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2018-05-15: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 02.05.2018 das Vermögens der Linkstark e.K. mit Sitz in Ibbenbüren als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.