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LJRR Rechtsanwälte Jesch Racky Roitzsch Krause Partnerschaft

Verhandlung, Aktiengesellschaften, Hauptversammlungen..., Weiternutzung, Webseite verfügbaren Dienste, mbB
Adresse / Anfahrt
Lennestraße 9
10785 Berlin
1x Adresse:

Schöneberger Ufer 47
10785 Berlin


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4 Ansprechpartner/Personen
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mind. 4 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2016-02-09:
Name: LJRR Rechtsanwälte Jesch Racky Roitzsch Krause Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: die Übernahme und die Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsanwaltsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehende Geschäfte durch die Partner und der Mithilfe von in Diensten der Gesellschaft stehenden Rechtanwälten und Rechtsanwältinnen; Vertretungsregelung: Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Partner darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen. Partner: 1. Dr. Jesch, Volkmar, *07.03.1958, Berlin, Rechtsanwalt; Partner: 2. Dr. Krause, Arnfried, *16.10.1976, Berlin, Rechtsanwalt; Partner: 3. Racky, Klaus, *31.03.1958, Berlin, Rechtsanwalt; Partner: 4. Dr. Roitzsch, Frank, *09.10.1954, Berlin, Rechtsanwalt; Rechtsform: Partnerschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Ley Jesch Racky Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 86380 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 12.01.2016. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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