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Ladenbau Paprycka GmbH & Co. KG

Gastronomie, Gestaltungskonzepte für Ihren, Bäckereien..., Ladenbaukonzept, PORTAS-Fachbetrieb, Raum Schwanewede, Türenrenovierung, Küchenrenovierung vom PORTAS, Renovierungslösungen, Treppenrenovierung, Schranklösungen
Adresse / Anfahrt
Georg-Gleistein-Straße 85
28757 Bremen
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-05-14:
Name der Firma: Ladenbau Paprycka GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Bremen; Geschäftsanschrift: Georg-Gleistein-Straße 85, 28757 Bremen; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Paprycka Verwaltungs GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 35605 HB); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft.

2021-01-22:
Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 18.12.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage im Wege der Ausgliederung Teile des Vermögens des Herrn Olaf Paprycka, geb. 05.07.1963, Bremen, nämlich das einzelkaufmännische Unternehmen unter der Firma Tischlerei Olaf Paprycka e.K. mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 28812 HB) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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