2005-07-14: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
2010-07-23: Die Gesellschafterversammlung vom 09.07.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in A (Sitz), F (Geschäftsführung, Vertretung), O (Abtretung von Geschäftsanteilen) beschlossen. Die Geschäftsführerbestellung des Herrn Gerhard Platz wurde vorsorglich mit sofortiger Wirkung und mit Wirkung für den Zeitpunkt ab Eintragung der Satzungsänderung bestätigt.
2010-07-26: Bestellt als Geschäftsführer: Söhn, Stefan, München, *19.04.1967.
2011-06-30: Bestellt als Geschäftsführer: Jantschik, Manfred, Isernhagen, *12.06.1956. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis nunmehr Geschäftsführer: Platz, Gerhard, Rösrath, *25.04.1952, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
2011-12-12: Änderung zur Geschäftsanschrift: Nussbaumweg 23, 51503 Rösrath. Nicht mehr Geschäftsführer: Platz, Gerhard, Rösrath, *25.04.1952.
2012-08-27: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.07.2012 mit der Elodrive GmbH Stellantriebstechnik (nunmehr: Elodrive GmbH) mit Sitz in Warmsen (Amtsgerichts Walsrode, HRB 203312) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 13.08.2012 eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.