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Landesbank Baden-Württemberg AöR

Immobilien, Schüler und Schulabsolventen, Studenten und Absolventen..., Unternehmenskunden, 10.001 oder mehr, Digitales Ökosystem, Mediencenter, Iframe-API, LBBW-Konzern
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34x HR-Bekanntmachungen:

2008-04-11:
Errichtet: Zweigniederlassung unter der Firma: Sachsen Bank unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 04105 Leipzig.

2008-05-09:
Errichtet: Zweigniederlassung unter gleicher Firma mit Zusatz: Zweigniederlassung Leipzig, 04105 Leipzig.

2008-07-18:
Errichtet: Zweigniederlassung unter der Firma: Rheinland-Pfalz Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 55116 Mainz. Daten der Hauptniederlassung geändert; nun: weiterer Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz HRA 40687) ;Personenbezogene Daten geändert bei Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *07.01.1956; Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *25.03.1955.

2008-07-18:
Die Gewährträgerversammlung hat am 25.04.2008 die Änderung der Satzung in §§ 1, 4, 12, 15, 18, 19, 20 und 30 beschlossen. Ferner wurde das Statut der Sachsen Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg und das Statut der Rheinland-Pfalz Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sonstige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgabe einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes . Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschafte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbanden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. .

2009-08-14:
Die Trägerversammlung vom 23.06.2009 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2, 3, 4, 8, 10, 13, 18, 19 und 27 beschlossen. Ferner wurde § 2 des Statuts der Rheinland-Pfalz Bank neu gefasst. Daten der Zweigniederlassung berichtigt in: Zweigniederlassung unter der Firma: Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 04105 Leipzig. Bestellt als Vorstand: Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *22.08.1952. Nicht mehr Vorstand: Dr. Jaschinski, Siegfried, Stuttgart, *21.08.1954.

2010-05-14:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Walter, Bernhard Johannes, Stuttgart, *10.04.1955.

2010-09-03:
Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung 12.07.2010 wurde die Satzung in § 3 Abs. 6 neu gefasst, in § 4 Abs. 7, 8, 9, 10 geändert, in den §§ 6 bis 20 neu gefasst, der bisherige § 19 in § 21 umbeziffert, die §§ 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 geändert, die bisherigen §§ 28 bis 31 in die §§ 30 bis 33 umbeziffert, sowie § 33 Abs. 2 geändert. Ferner wurden die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 des Statuts der Baden-Württembergischen Bak neu geasst.

2010-10-22:
Bestellt als Vorstand: Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *06.06.1964.

2011-05-06:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *07.01.1956.

2011-10-21:
Nicht mehr Vorstand: Schielke, Joachim, Backnang, *23.08.1948.

2012-01-05:
Bestellt als Vorstand: Lochner, Karl-Manfred, Burgthann, *03.03.1962.

2012-04-10:
Nicht mehr Vorstand: Zipf, Rudolf Friedrich, Billigheim, *13.04.1951.

2013-02-01:
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.12.2012 wurde die Satzung in § 3 (Stammkapital) geändert und § 3a (Genehmigtes Kapital) eingefügt.

2013-04-05:
Nicht mehr Vorstand: Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *25.03.1955.

2014-01-09:
Bestellt als Vorstand: Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *05.08.1965; Wirth, Volker, Konstanz, *26.11.1954.

2014-02-19:
Bekanntmachung gem. §§ 1 Abs. 6 Sätze 1, 2 Landesbankgesetz in Verbindung mit § 122 d UmwG: Grenzüberschreitende Verschmelzung: Der gemeinsame Verschmelzungsplan vom 13.02.2014 UR 136/14 Notarin Cosita Delvaux mit Amtssitz in Redange-sur-Attert, Großherzogtum Luxemburg ist beim Handelsregister eingereicht worden. Übernehmender Rechtsträger ist die Landesbank Baden-Württemberg, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, mit Sitzen in Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, übertragende Gesellschaft ist die LBBW Luxemburg S.A., eine nach luxemburgischem Recht gegründete und bestehende Aktiengesellschaft, mit Sitz in Munsbach, Großherzogtum Luxemburg.Die Landesbank Baden-Württemberg ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRA 12704, im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim (für den Sitz in Karlsruhe) unter der Nummer HRA 104440, im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim (für den Sitz Mannheim) unter der Nummer HRA 4356 und im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer HRA 40687. Die LBBW Luxemburg S.A. ist eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg unter der Nummer B. 15 .5 85.Zur den Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der beteiligten Rechtsträger ergeht der folgende Hinweis: Den Gläubigern der Landesbank Baden-Württemberg ist Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in dem jeweiligen Handelsregister der Landesbank Baden-Württemberg bekannt gemacht wurde, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger der LBBW Luxemburg S.A., deren Forderungen vor dem Tag der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im luxemburgischen Amtsblatt (Mémorial C) begründet wurden, können ungeachtet aller gegenteiligen Vereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung beim Vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts für Handelssachen, in dessen Bezirk die LBBW Luxemburg S.A ihren Sitz hat, im Wege eines Eilverfahrens (référé) die Stellung von Sicherheiten für fällige und noch nicht fällige Forderungen beantragen, sofern die Gläubiger glaubhaft machen können, dass das Verschmelzungsvorhaben eine solche Sicherung erforderlich macht. Der Vorsitzende Richter weist diesen Antrag ab, wenn der Gläubiger bereits über angemessene Sicherheiten verfügt oder wenn diese in Anbetracht der finanziellen Situation des übernehmenden Rechtsträgers nach der Verschmelzung nicht notwendig sind. Die LBBW Luxemburg S.A. kann die Abweisung eines solchen Antrags herbeiführen, indem sie den jeweiligen Gläubiger befriedigt, selbst wenn die Forderung befristet ist. Wird eine vom Richter angeordnete Sicherheit nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, wird die Forderung sofort fällig. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der LBBW Luxemburg S.A. und der Träger der Landesbank Baden-Württemberg mit einer Minderheitsbeteiligung ergeht der folgende Hinweis: Die LBBW Luxemburg S.A. hat keine Minderheitsgesellschafter. Die Landesbank Baden-Württemberg ist ihre alleinige Aktionärin. Die Träger der Landesbank Baden-Württemberg können gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Landesbank Baden- Württemberg Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Eine Nichtigerklärung des Verschmelzungsbeschlusses kommt nicht in Betracht, wenn die Verschmelzung zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens im Handelsregister eingetragen und dadurch wirksam geworden ist. Erweist sich die Klage nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister als begründet, ist die Landesbank Baden-Württemberg verpflichtet, dem Antragsgegner im Freigabeverfahren den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister kann nicht als Schadensersatz verlangt werden.Die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger, die Minderheitsgesellschafter der LBBW Luxemburg S.A. und die Träger der Landesbank Baden-Württemberg mit einer Minderheitsbeteiligung können vollständige Informationen über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte kostenfrei einholen bei den beteiligten Rechtsträgern unter den folgenden Anschriften:Landesbank Baden-WürttembergAm Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Deutschland und LBBW Luxemburg S.A.1 c, rue Gabriel Lippmann 5365 Munsbach Luxemburg

2014-05-05:
Mit der Rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 13.02.2014 die Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (Société Anonyme) "LBBW Luxemburg S.A. ", Munsbach, Großherzogtum Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg Nr. B 15.585) als übertragende Rechtsträgerin gem. §§ 1 Abs. 5 und 6 Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 122 a ff UmwG sowie Art 278 ff des luxemburgischen Gesetzes vom 10.08.1915 über Handelsgesellschaften verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg vom 16.04.2014 sowie die Rechtsaufsichtsbehörde der Landesbank Baden-Württemberg vom 19.03.2014 haben der Verschmelzung zugestimmt. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-05-20:
Am 09.05.2014 hat die Hauptversammlung die Änderung der Satzung in der Präambel sowie in § 3 Abs. 2 bis 7, § 3a, § 9 Ziff. 4, Ziff.9, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, 4, § 15 Abs. 1, 2, 4, § 17 Abs. 1 bis 4 beschlossen. Weiterhin den Wegfall der §§ 18 bis 20. Die nachfolgenden Bestimmungen wurden in der Ziffernfolge geändert; die §§ 21 bis 26 wurden zu §§ 18 bis 23. Geändert wurden folgenden Bestimmungen neuer Ziffernfolge: § 24, § 25 Abs. 3, § 26. Die bisherigen §§ 30 bis 32 wurden zu §§ 27 bis 29 sowie der nachfolgende § 30 Abs. 2 geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Urkunden Bezug genommen.

2014-10-02:
Bestellt als Vorstand: Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander, Grünwald, *11.07.1966.

2015-06-09:
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11.05.2015 wurden die Statute der a) Baden-Württembergischen Bank b) LBBW Rheinland-Pfalz-Bank c) LBBW Sachsen Bank geändert. Wegen der Einzelheiten, wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden Bezug genommen.

2016-01-07:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *05.08.1965.

2016-07-05:
Bestellt als Vorstand: Neske, Rainer, Bad Soden am Taunus, *07.10.1964.

2016-07-19:
Eintragung laufende Nr. 25 von Amts wegen berichtigt wie folgt: Am 30.05.2016 hat die Hauptversammlung die Änderung der Satzung in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

2016-07-19:
Am 30.05.2016 hat die Hauptversammlung die Änderung der Satzung in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

2016-11-03:
Nicht mehr Vorstand: Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *22.08.1952.

2017-01-04:
Bestellt als Vorstand: Dr. Ricken, Christian, Bad Homburg v. d. Höhe, *07.12.1966. Nicht mehr Vorstand: Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *06.06.1964.

2017-08-02:
Bestellt als Vorstand: Schönenberger, Thorsten, Frankfurt am Main, *13.05.1972.

2018-01-03:
Nicht mehr Vorstand: Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander, Grünwald, *11.07.1966.

2018-07-05:
Am 05.02.2018 wurde die Änderung der Satzung in § 18 Abs.7 beschlossen, § 4 Abs.10 wurde gestrichen. Ferner wurde das Statut der Sachsen Bank mit Ablauf des 31.03.2018 aufgehoben. Aufgehoben als Zweigniederlassung: Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 04105 Leipzig. Gegenstand geändert; nun: Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sonstige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgabe einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes . Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschafte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbanden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden-Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden-Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld Private Banking und das Geschäftsfeld der Beratung institutioneller Kunden unter anderem in Fondsanlagen sowie gegebenenfalls die Abwicklung von Förderkrediten der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der RP-Bank werden durch das Statut der RP-Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. Die Landesbank ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.

2019-04-08:
Am 25.02.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 4 (Aufgaben) beschlossen. Ferner wurde das Statut der Rheinland-Pfalz Bank mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Aufgehoben als Zweigniederlassung: Rheinland-Pfalz Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg 55116 Mainz. Gegenstand berichtigt u.a. aufgrund der Aufhebung von § 4 Abs.9 und 10 der Satzung; nun: Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sonstige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. Die Landesbank ist Univeralbank und internationale Geschäftsbank. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. Die Landesbank kann rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. Die Landesbank hat eine rechlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Baden-Württembergische Bank ("BW-Bank") errichtet. Die BW-Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden-Württembergische Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft der Landesbank und der bisherigen Baden-Württembergische Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbständige Einheit innerhalb der Ladesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW-Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW-Bank werden durch das von der Trägerversammlung am 6. Juli 2005 beschlossene Statut der BW-Bank geregelt. Änderungen des Status werden von der Hauptversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 LBWG beschlossen.

2019-06-12:
Am 17.05.2019 hat die Hauptversammlung die Änderung der Satzung in § 6 und § 22 beschlossen. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom selben Tag wurde das Statut der Baden-Württembergischen Bank geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

2020-05-12:
Am 06.03.2020 hat die Hauptversammlung die Änderung der Satzung in § 12 Abs. 5 (Aifsichtsrat) beschlossen. Weiterhin wurde das Statut der Baden-Württembergischen Bank in § 4 (Gremien), § 6 (Aufsichtsrat), § 10 (Geschäftsleitung), § 12 (Zeichnungsbefugnis) und § 16 (Inkrafttreten) geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Urkunden Bezug genommen. Nicht mehr Vorstand: Horn, Michael, Weingarten, *04.11.1955.

2020-05-18:
Die Gesellschaft hat am 18.05.2020 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen "LBBW Immobilien Holding GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 23260) als übertragende Rechtsträgerin und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.

2021-01-07:
Bestellt als Vorstand: Agathagelidis, Anastasios, Esslingen am Neckar, *24.11.1967; Münz, Stefanie, Bruchsal, *19.05.1980. Nicht mehr Vorstand: Wirth, Volker, Konstanz, *26.11.1954.

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