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Bankwesen, BW-Bank, 10.001 oder mehr..., LBS-Bausparen, Automatische Abmeldung, Vermögensverwaltung, LBBW, Finanzmagazin
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2008-04-14:
Zweigniederlassung unter der Firma: Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 04105 Leipzig.

2008-05-13:
Zweigniederlassung unter der Firma: Landesbank Baden-Württemberg Zweigniederlassung Leipzig, 04105 Leipzig.

2008-07-21:
Zweigniederlassung unter der Firma: Rheinland-Pfalz Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, 55116 Mainz. Gegenstand geändert; nun: 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Banken- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sontige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden-Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden-Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 9. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld Private Banking und das Geschäftsfeld der Beratung institutioneller Kunden unter anderem in Fondsanlagen sowie gegebenenfalls die Abwicklung von Förderkrediten der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der RP-Bank werden durch das Statut der RP-Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 10. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Sachsen Bank". Die Sachsen Bank übernimmt für Sachsen und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft und das Geschäftsfeld Private Banking als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die Sachsen Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die Sachsen Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der Sachsen Bank werden durch das Statut der Sachsen Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *07.01.1956; Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *25.03.1955.

2008-08-04:
Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 25.04.2008 wurden 1. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab 24.06.2008 § 4 Abs.4 geändert, § 4 Abs.10 neu angefügt, den bisherigen § 12 Abs.4 in § 12 Abs.5 geändert, den bisherigen § 12 Abs.5 in § 12 Abs.6 geändert, § 12 Abs. 5 (neu) ergänzt, § 18 Abs.1 Sätze 1 und 2 geändert, § 18 Abs.2 Sätze 2 und 7 geändert, § 18 Abs. 4 geändert, § 19 Abs.1 ergänzt, § 19 Abs. 2 geändert, § 19 Abs.7 angefügt, § 20 Abs.4 geändert sowie § 30 Abs.2 geändert. 2. durch Satzung zur Änderung der Satzung mit Wirkung ab 01.07.2008 § 1 Satz 1 geändert, § 4 Abs.9 angefügt, § 12 Abs.4 neu gefasst, § 15 Absätze 4 bis 6 angefügt sowie § 15 Abs.4 in § 15 Abs.7 geändert. 3. das Statut der Sachsen Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg beschlossen. 4. das Statut der Rheinland-Pfalz Bank als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg beschlossen.

2009-07-06:
Bestellt als Vorstand: Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *22.08.1952. Nicht mehr Vorstand: Dr. Jaschinski, Siegfried, Stuttgart, *21.08.1954.

2009-09-29:
Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 23.06.2009 wurden 1. die Satzung in §§ 2, 3, 4, 8, 10, 13, 18, 19 und 27 geändert; 2. § 2 des Statuts der Rheinland-Pfalz Bank neu gefasst.

2010-06-07:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Walter, Bernhard Johannes, Stuttgart, *10.04.1955.

2010-10-11:
Durch Beschluss der Trägerversammlung am 12. Juli 2010 wurden 1. durch Satzung zur Änderung der Satzung §§ 3 und 4 geändert; §§ 6 bis 20 neu gefasst; die bisherigen §§ 19 bis 27 zu §§ 21 bis 29; die neuen §§ 22 bis 29 jeweils geändert; die bisherigen §§ 28 bis 31 zu §§ 30 bis 33 sowie der neue § 33 geändert. 2. § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 des Statuts der Baden-Württembergische Bank neu gefasst.

2010-11-02:
Bestellt als Vorstand: Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *06.06.1964.

2011-05-09:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Kaemmerer, Peter A., Mannheim, *07.01.1956.

2011-10-17:
Nicht mehr Vorstand: Schielke, Joachim, Backnang, *23.08.1948.

2012-01-09:
Bestellt als Vorstand: Lochner, Karl-Manfred, Burgthann, *03.03.1962.

2012-04-10:
Nicht mehr Vorstand: Zipf, Rudolf Friedrich, Billigheim, *13.04.1951.

2013-01-28:
Am 07.12.2012 wurde die Änderung der Satzung in § 3 (Stammkapital) und die Einfügung von § 3 a (Genehmigtes Kapital) beschlossen.

2013-04-08:
Nicht mehr Vorstand: Strüder, Hans-Joachim, Stuttgart, *25.03.1955.

2014-01-07:
Bestellt als Vorstand: Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *05.08.1965; Wirth, Volker, Konstanz, *26.11.1954.

2014-02-21:
Die Gesellschaft hat am 18.02.2014 den Verschmelzungsvertrag vom 13.02.2014 zwischen "LBBW Luxemburg S.A.", eine nach luxemburgischem Recht gegründete und bestehende Aktiengesellschaft, mit Sitz in Munsbach/Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg B 15.585) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitzen in Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe und Mainz, zum Handelsregister eingereicht. Zu den Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der beteiligten Rechtsträger ergeht der folgende Hinweis: Den Gläubigern der Landesbank Baden-Württemberg ist Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in dem jeweiligen Handelsregister der Landesbank Baden-Württemberg bekannt gemacht wurde, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger der LBBW Luxemburg S.A., deren Forderungen vor dem Tag der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im luxemburgischen Amtsblatt (Memorial C) begründet wurden, können ungeachtet aller gegenteiligen Vereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung beim Vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts für Handelssachen, in dessen Bezirk die LBBW Luxemburg S.A ihren Sitz hat, im Wege eines Eilverfahrens die Stellung von Sicherheiten für fällige und noch nicht fällige Forderungen beantragen, sofern die Gläubiger glaubhaft machen können, dass das Verschmelzungsvorhaben eine solche Sicherung erforderlich macht. Der Vorsitzende Richter weist diesen Antrag ab, wenn der Gläubiger bereits über angemessene Sicherheiten verfügt oder wenn diese in Anbetracht der finanziellen Situation des übernehmenden Rechtsträgers nach der Verschmelzung nicht notwendig sind. Die LBBW Luxemburg S.A. kann die Abweisung eines solchen Antrags herbeiführen, indem sie den jeweiligen Gläubiger befriedigt, selbst wenn die Forderung befristet ist. Wird eine vom Richter angeordnete Sicherheit nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, wird die Forderung sofort fällig. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der LBBW Luxemburg S.A. und der Träger der Landesbank BadenWürttemberg mit einer Minderheitsbeteiligung ergeht der folgende Hinweis: Die LBBW Luxemburg S.A. hat keine Minderheitsgesellschafter. Die Landesbank Baden-Württemberg ist ihre alleinige Aktionärin. Die Träger der Landesbank Baden-Württemberg können gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Landesbank Baden- Württemberg Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Eine Nichtigerklärung des Verschmelzungsbeschlusses kommt nicht in Betracht, wenn die Verschmelzung zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens im Handelsregister eingetragen und dadurch wirksam geworden ist. Erweist sich die Klage nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister als begründet, ist die Landesbank Baden-Württemberg verpflichtet, dem Antragsgegner im Freigabeverfahren den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Gläubiger der beteiligten Rechtsträger, die Minderheitsgesellschafler der LBBW Luxemburg S.A. und die Träger der Landesbank Baden-Württemberg mit einer Minderheitsbeteiligung können vollständige Informationen über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte kostenfrei einholen bei den beteiligten Rechtsträgern unter den folgenden Anschriften: Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart /Deutschland, oder LBBW Luxemburg S.A., 1 c, rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach/Luxemburg.

2014-05-05:
Mit der Rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 13.02.2014 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 18.02.2014 die Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Rechts "LBBW Luxemburg S.A.", Munsbach / Großherzogtum Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg, Nr. B 15.585) als übertragende Rechtsträgerin gem. §§ 1 Abs. 5 und 6 Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 122 a ff UmwG sowie Art 278 ff des luxemburgischen Gesetzes vom 10.08.1915 über Handelsgesellschaften verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg vom 16.04.2014 sowie die Rechtsaufsichtsbehörde der Landesbank Baden-Württemberg vom 19.03.2014 haben der Verschmelzung zugestimmt. Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-05-05:
Mit der Rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Baden-Württemberg (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 13.02.2014 und der Verschmelzungsbescheinigung vom 18.02.2014 die Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Rechts "LBBW Luxemburg S.A.", Munsbach / Großherzogtum Luxemburg (Handels- und Gesellschaftsregister Luxemburg, Nr. B 15.585) als übertragende Rechtsträgerin gem. §§ 1 Abs. 5 und 6 Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 122 a ff UmwG sowie Art 278 ff des luxemburgischen Gesetzes vom 10.08.1915 über Handelsgesellschaften verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Hauptversammlung der Landesbank Baden-Württemberg vom 16.04.2014 sowie die Rechtsaufsichtsbehörde der Landesbank Baden-Württemberg vom 19.03.2014 haben der Verschmelzung zugestimmt. Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.Auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2014-05-27:
Am 09.05.2014 wurde von der Hauptversammlung folgende Änderung der Satzung beschlossen: Die Präambel wurde neu gefasst, 3 Abs. 2 (alt) und 4 (alt) gestrichen, § 3 Abs. 3 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 5 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 (alt) geändert und zu § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 7 (alt) zu § 3 Abs. 5, § 3a gestrichen, § 9 Nr. 4 neu gefasst, § 9 um Nr. 9 ergänzt, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 neu gefasst, § 18 (alt) bis 20 (alt) gestrichen, § 21 (alt) bis 26 (alt) zu § 18 bis 23, § 27 (alt) zu § 24 und geändert, § 28 (alt) zu § 25, § 25 Abs. 3 neu gefasst, § 29 (alt) zu § 26 und neu gefasst, § 30 (alt) bis 32 (alt) zu § 27 bis 29 sowie § 33 (alt) zu § 30 und § 30 Abs. 2 neu gefasst.

2014-10-01:
Bestellt als Vorstand: Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander, Grünwald, *11.07.1966.

2015-05-28:
Durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2015 wurde durch Satzung zur Änderung der Statuten der - Baden-Württembergische Bank: die Präambel, § 1, § 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 und 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst, § 10 gestrichen, § 11 (alt) in § 10, § 12 (alt) in § 11, § 13 (alt) in § 12, § 14 (alt) in § 13, § 15 (alt) in § 14, § 16 (alt) in § 5 und § 17 (alt) in § 16 überführt sowie § 10 (neu), § 13 (neu), und § 14 (neu) neu gefasst, § 15 (neu) Satz 2 gestrichen und § 16 (neu) neu gefasst - LBBW Rheinland-Pfalz-Bank: die Präambel und § 1 neu gefasst, § 2 Abs. 1 um Satz 2 ergänzt, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, in § 7 das Wort Geschäftsjahren durch das Wort Jahren ersetzt, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 13 und § 14 neu gefasst, § 15 Satz 2 gestrichen und § 16 neu gefasst - LBBW Sachsen Bank: die Präambel und § 1 neu gefasst, § 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, in § 7 das Wort Geschäftsjahren durch das Wort Jahren ersetzt, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 13 und § 14 neu gefasst, § 1 5 Satz 2 gestrichen und § 16 neu gefasst.

2016-01-11:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Setzer, Martin, Stuttgart, *05.08.1965.

2016-07-04:
Bestellt als Vorstand: Neske, Rainer, Bad Soden, *07.10.1964.

2016-07-19:
Am 30.05.2016 wurde die Änderung der Satzung in § 2 (Träger) und § 3 (Stammkapital) beschlossen.

2016-11-07:
Nicht mehr Vorstand: Vetter, Hans-Jörg, Königstein im Taunus, *22.08.1952.

2017-01-09:
Bestellt als Vorstand: Dr. Ricken, Christian, Bad Homburg v. d. Höhe, *07.12.1966. Nicht mehr Vorstand: Mandt, Ingo M., Frankfurt am Main, *06.06.1964.

2017-08-08:
Bestellt als Vorstand: Schönenberger, Thorsten, Frankfurt am Main, *13.05.1972.

2018-01-15:
Nicht mehr Vorstand: Freiherr von Uslar-Gleichen, Carl Alexander, Grünwald, *11.07.1966.

2018-04-13:
Am 05.02.2018 wurde die Änderung der Satzung in § 4 und § 18 Abs. 7 sowie die Aufhebung des Statuts der Sachsen Bank beschlossen.

2018-06-15:
Nachtrag zur Eintragung lfd. Nr. 35: Aufgehoben als Zweigniederlassung: Sachsen Bank unselbstständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg 04105 Leipzig. Nachtrag zur Eintragung lfd. Nr. 35: Gegenstand geändert; nun: 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Banken- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sontige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden-Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden-Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird. 9. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Rheinland-Pfalz Bank ("RP-Bank"). Die RP-Bank übernimmt für Rheinland-Pfalz und die angrenzenden Wirtschaftsräume als regionale Kundenbank das Geschäftsfeld des Unternehmenskundengeschäfts mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft, das Geschäftsfeld Private Banking und das Geschäftsfeld der Beratung institutioneller Kunden unter anderem in Fondsanlagen sowie gegebenenfalls die Abwicklung von Förderkrediten der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz (LTH) als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die RP-Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die RP-Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der RP-Bank werden durch das Statut der RP-Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird.

2019-04-16:
Am 25.02.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 4 Abs. 9 (gestrichen) sowie die Aufhebung des Status der Rheinland-Pfalz Bank beschlossen. Aufgehoben als Zweigniederlassung:Rheinland-Pfalz Bank Unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg 55116 Mainz. Gegenstand geändert; nun: 1. Die Landesbank hat volle Geschäftsfreiheit. Sie kann alle Arten von Banken- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Landesbank dienen. 2. Die Landesbank stärkt den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringt ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Im Hinblick auf ihren öffentlichen Auftrag ist die Landesbank auch bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten soziale, ökologische, kulturelle und sontige gemeinnützige Vorhaben zu unterstützen. 3. Die Landesbank ist Universalbank und internationale Geschäftsbank. 4. Die Landesbank ist auch die Zentralbank der Sparkassen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Freistaat Sachsen; zusammen mit den Verbundunternehmen der Sparkassen fördert und unterstützt sie die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen im Markt. 5. Die Landesbank erfüllt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Aufgaben einer Sparkasse in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 des Sparkassengesetzes. 6. Die Landesbank ist auch Hausbank des Landes und der Stadt. 7. Die Landesbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, sich an Unternehmen beteiligen und Verbänden als Mitglied beitreten. Sie kann sich ferner am Kapital von Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen und bei solchen Instituten Gewährträger oder Träger sein. 8. Die Landesbank errichtet eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung " Baden-Württembergische Bank" (BW Bank). Die BW Bank übernimmt für Baden-Württemberg die Geschäftsfelder des Privat- und Unternehmenskundengeschäfts der Landesbank und der bisherigen Baden-Württembergischen Bank Aktiengesellschaft mit einem besonderen Fokus auf das Mittelstandsgeschäft als operativ selbstständige Einheit innerhalb der Landesbank. Sie erfüllt dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart für die Landesbank auch die der Landesbank nach Absatz 5 zugewiesenen Aufgaben einer Sparkasse. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben wird die BW Bank als Geschäftsbank tätig und kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben. Sämtliche Erklärungen und Rechtsgeschäfte für die BW Bank berechtigen und verpflichten die Landesbank. Die Aufgaben und Organisation der BW Bank werden durch das Statut der BW Bank geregelt, welches von der Trägerversammlung als Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 LBWG beschlossen wird.

2019-06-12:
Am 17.05.2019 wurde die Änderung der Satzung in § 6 (Organe) und § 22 (Vertretung, Zeichungsbefugnis) mit Wirkung zum 25.05.2019 beschlossen. Am selben Tag wurde die Änderung des Statuts der BW Bank in § 4 (Gremien) mit Wirkung zum 25.05.2019 beschlossen.

2020-05-05:
Nicht mehr Vorstand: Horn, Michael, Weingarten, *04.11.1955.

2020-05-13:
Am 06.03.2020 wurde die Änderung der Satzung in in § 12 (Aufsichtsrat) beschlossen. Am selben Tag wurde die Änderung des Statuts der Baden-Württembergischen Bank in §§ 4 (Gremien), 6 (Aufsichtsrat), 10 (Geschäftsleitung, Vorstand), 12 (Zeichnungsbefugnis) und 16 (Inkrafttreten) beschlossen.

2020-05-19:
Die Gesellschaft hat am 18.05.2020 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen "LBBW Immobilien-Holding GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 23260) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.

2021-01-11:
Bestellt als Vorstand: Agathagelidis, Anastasios, Esslingen am Neckar, *24.11.1967, Münz, Stefanie, Bruchsal, *19.05.1980. Nicht mehr Vorstand: Wirth, Volker, Konstanz, *26.11.1954.

2022-01-13:
Bestellt als Vorstand: Götz, Andreas, Winnenden, *19.09.1968.

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