2015-09-30: Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 13.06.2015, 20.06.2015, 04.07.2015 und 11.07.2015 die Vereine "Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 2699), "Landesfischereiverband Südwürttemberg-Hohenzollern e.V.", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart VR 380117), "Landesfischereiverband Baden e.V.", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. VR 435) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.