2009-12-08: Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.12.2008 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 06.12.2008 der Landesverband Brandenburg der öffentlich bestellten und vereidigten sowie gleichwertig qualifizierten Sachverständigen e.V mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, VR 1960 P) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen..