2005-07-05: Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter; dieser ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretung der Werkleitung beschränkt sich auf die laufenden Geschäfte, im übrigen vertritt der Landrat. Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 11.03.2004 die Änderung des § 1 Abs. 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen.
2016-04-06: d.Donau). Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 19.07.2001 die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung. Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 18.12.2008 die Änderung des § 4 (Werkleitung) der Satzung beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 23.07.2009 die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 16.12.2010 die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 27.06.2013 die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen hat in der Sitzung vom 10.12.2015 die Änderung der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens), 4 (Werkleitung) und 5 (Zuständigkeit des Werkausschusses) der Satzung beschlossen. Gegenstand des Unternehmens geändert mit Beschluss vom 19.07.2001, nun: Abwicklung von Entsorgerverträgen im Vollzug der Verpackungsverordnung, Erfassung und Vermarktung wiederverwertbarer Abfälle aus dem gewerblichen Bereich und Übernahme der Aufgaben der Kommunalen Abfallwirtschaft. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Landkreisbetriebe fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Landkreisbetriebe kann sich der Landkreis im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Erneut geändert mit Beschluss vom 23.07.2009, nun: 1. Übernahme der Aufgaben der Kommunalen Abfallwirtschaft, 2. Abwicklung von Entsorgungsverträgen im Vollzug der Verpackungsverordnung, Erfassung und Vermarktung wieder verwertbarer Abfälle aus dem gewerblichen Bereich, 3. Betrieb des Kreishallenbades nebst Planung, Bau und Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Landkreisbetriebe fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Landkreisbetriebe kann sich der Landkreis im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Erneut geändert mit Beschluss vom 16.12.2010, nun: 1. Übernahme der Aufgaben der Kommunalen Abfallwirtschaft, 2. Abwicklung dvon Entsorgungsverträgen im Vollzug der Verpackungsverordnung, Erfassung und Vermarktung wieder verwertbarer Abfälle und dem gewerblichen Bereich, 3. Betrieb des Kreishallenbades nebst Planung, Bau und Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen, 4. die nach Art. 76 Abs. 6 Landkreisordnung ganz oder teilweise zur Geschäftsbesorgung übertragenen Aufgaben. Im einzelnen werden übertragen: a) Planung, Bau und Unterhalt der Kreisstraßen und Kreisbetreuungsstraßen und ihrer Nebenanlagen sowie die Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten des Straßen- und Radwegebaues; b) Planung, Bau und Unterhalt der kreiseigenen Hochbauten; c) Verwaltung der angemieteten Gebäude und der Gebäude, an denen zugunsten des Landkreises ein Erbbaurecht besteht; d) Versicherungsangelegenheiten und Abwicklung von Schadensfällen. Abweichend von Art. 76 Abs. 4 Landkreisordnung bleiben für die in vorstehender Nr. 4 genannten Aufgaben, soweit es sich nicht um laufende Angelegenheiten (Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 Landkreisordnung) bzw. um laufende Geschäfte (Art. 76 Abs. 3 Landkreisordnung) handelt, Kreistag, Kreisausschuss und Bau- und Vergabeausschuss (§ 36a der Geschäftsordnung des Kreistages Neuburg-Schrobenhausen vom 04.04.2009) zuständig. Zu den Aufgaben der Landkreisbetriebe gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Landkreisbetriebe fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Landkreisbetriebe kann sich der Landkreis im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Erneut geändert mit Beschluss vom 27.06.2013, nun: 1. Übernahme der Aufgaben der Kommunalen Abfallwirtschaft, 2. Abwicklung der Entsorgungsverträge im Vollzug der Verpackungsverordnung, Erfassung und Vermarktung wieder verwertbarer Abfälle und dem gewerblichen Bereich, 3. Betrieb des Kreishallenbades nebst Planung, Bau und Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen. Zu den Aufgaben der Landkreisbetriebe gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Landkreisbetriebe fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Landkreisbetriebe kann sich der Landkreis im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Erneut geändert mit Beschluss vom 10.12.2015, nun: Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Übernahme der Aufgaben der Kommunalen Abfallwirtschaft, 2. Abwicklung der Entsorgungsverträge im Vollzug der Verpackungsverordnung, Erfassung und Vermarktung wieder verwertbarer Abfälle und dem gewerblichen Bereich, 3. Betrieb des Kreishallenbades nebst Planung, Bau und Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen. Zu den Aufgaben der Landkreisbetriebe gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Landkreisbetriebe fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben kann sich der Landkreis im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. Die Landkreisbetriebe sind in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, - einschließlich des Erlasses von Bescheiden (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter umd dem stellvertretenden Werkleiter; beide sind einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretung der Werkleitung beschränkt sich auf die laufenden Geschäfte, im übrigen vertritt der Landrat. Bestellt: Stellvertretender Werkleiter: Kraus, Monika, Karlshuld, *14.11.1967.