Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Langes & Sohn GmbH & Co. KG

Veranstaltungsservice, Gastronomie-Service, Abholmarkt..., Vaihinger Apfelsaft, Varus Quelle, Veltins Steini, Festveranstaltungen
Adresse / Anfahrt
Reesenufer 18
59427 Unna
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2019-08-01:
(Groß- und Einzelhandel von Waren aller Art, insbesondere von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Reesenufer 18, 59427 Unna. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind für Rechtsgeschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft sowie für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Langes & Sohn Beteiligungs GmbH, Unna (Amtsgericht Hamm HRB 9769), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-08-20:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 09.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2019 das Unternehmen der Langes und Sohn Inhaber Stephan Lange e.K. mit Sitz in Unna in dem im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag genannten Umfang als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.