2021-05-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2020. Geschäftsanschrift: Budenheimer Parkallee 5, 55257 Budenheim. Gegenstand: Die Beratung für Menschen in allen Lebenslagen, besonders in schwierigen Lebenslagen wie z.B. nach Unfall, bei Krankheit oder Einschränkungen im Alter. Die Themenbereiche der Beratung reichen von Antragsstellungen über Hilfsmittel -Beratung und Beschaffung bis hin zur Ermittlung und Koordinierung der individuellen Unterstützungsbedarfe. Projekte zur Umsetzung der individuellen Bedarfe oder der persönlichen Wünsche, Vermittlung und Erbringung konkreter Dienstleistungen zur Entlastung des Alltags wie z.B. Haushaltshilfen und Hausmeister, Verkauf und Vertrieb von Produkten, die den Alltag erleichtern, struktuieren und verschönern. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Alt, Irene, geb. Zimmer, Budenheim, *05.10.1957; Weber, Julia, geb. Alt, Budenheim, *15.09.1982, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Lebenslagen GmbH & Co. KG, Budenheim nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2020. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.