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Lechler Sanitär- und Heizungstechnik GmbH & Co. KG

Haustechnik, Heizungsmonteur, Badausstellung..., Heizungsanlage, Sanitäranlagen, Badezimmergestaltung, Erwerb des Meistertitels, Heizungsinspektion, Heizungsmontage im Raum, Energieausnutzung, Geschäftsführungs
Adresse / Anfahrt
Surenhofsweg 100
33330 Gütersloh
1x Adresse:

Kahlertstraße 41
33330 Gütersloh


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2017-08-11:
(Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Handwerksbetriebes im Bereich der Installationstechnik, insbesondere der Sanitär- und Heizungstechnik.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Surenhofsweg 100, 33330 Gütersloh. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Lechler Geschäftsführungs GmbH, Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 10770), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Lechler, Nicole, Gütersloh, *17.07.1967.

2017-09-07:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages vom 21.08.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2017 das Vermögen der Rainer Lechler Installationsbetrieb e.K. mit Sitz in Gütersloh als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 07.09.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.