2017-06-29: Name der Firma: Lehmann Sanitär-Gas-Heizung GmbH; Sitz der Firma: Märkisch Buchholz; Geschäftsanschrift: Friedrichsstraße 32, 15748 Märkisch Buchholz; Gegenstand: Sanitär-Gas-Heizungsinstallationen und Regenerative Energien; Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1.
Lehmann, Sven, *22.02.1972, Märkisch Buchholz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.05.2017
2018-03-20: Kapital: 25.500,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2017 ist das Stammkapital zur Durchführung der Spaltung um 500,00 EUR auf 25.500,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 . Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 31.08.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage nebst Nachtrag vom 15.03.2018 das Vermögen des von Herrn Sven Lehmann, Märkisch Buchholz, geboren am 22.02.1972, als Inhaber unter der Firma Sven Lehmann e.K. (Amtsgericht Cottbus,HRA 3329) betriebenen Unternehmens übernommen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitigen Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird