2018-10-29: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2014, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 19.09.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Sankt Augustin (bisher Amtsgericht Siegburg HRB 13283) nach Bonn und in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Joseph-Schumpeter-Allee 31, 53227 Bonn. Gegenstand: die Unternehmensberatung für Ärzte und Zahnärzte sowie die auf Ärzte und Zahnärzte spezialisierte Immobilienberatung als Kapitalanlage, die Anlageberatung und Anlagevermittlung unter der Haftung und für Rechnung eines Haftungsdaches und die Finanzplanung und Darlehensvermittlung auf Honorarbasis. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Letizia, Cono, Königswinter, *02.08.1965, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-07-26: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.05.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.05.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.05.2021 mit der Lina Letizia UG mit Sitz in Königswinter verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.