2011-07-22: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.06.2011. Geschäftsanschrift: Zülpicher Str. 28, 50674 Köln. Gegenstand: die mediale Gestaltung im Bereich der Live-Kommunikation, die Erstellung vo Fotos/Videos, die Entwicklung von Software im Bereich der Unterhaltung und der Kunst sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heinen, Jens-Henrik, Köln, *27.01.1975; Panne, Marcel, Köln, *21.05.1973, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-11-11: Änderung zur Geschäftsanschrift: Balthasarstraße 81, 50670 Köln.
2019-02-25: Änderung zur Geschäftsanschrift: Kasparstraße 9 - 11, 50670 Köln. Nicht mehr Geschäftsführer: Heinen, Jens-Henrik, Köln, *27.01.1975. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 23.01.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.01.2019 und der Gesellschafterversammlung der RAYY GmbH vom 23.01.2019 einen Teil ihres Vermögens - den Teilbetrieb "Live Kommunikation" - als Gesamtheit im Wege der Abspaltung zur Neugründung auf die RAYY GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 97279) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.