2007-07-06: Anna-Immobilien GmbH & Co. KG, Berlin(Südhafen, 13597 Berlin, Gegenstand: Verwaltung von Grundstücken und eigenem Vermögen sowie die Durchführung aller Geschäfte, die diesem Geschäftsgegenstand dienen oder ihn ergänzen sowie zum Handel mit Bau- und Zuschlagstoffen, die Vermietung von Betonpumpen, die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen und die Vermietung von Fahrmischern, Silozügen für Zuschlagstoffen u. a. ähnliche Rechtsgeschäfte z. B. Leasing.). Firma: Anna-Immobilien GmbH & Co. KG Sitz: Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Inhaber: persönlich haftender Gesellschafter:; 1.Anna - Immobilien- und Handelsgesellschaft mbH, Berlin(Amtsgericht Charlottenburg, HRB 8608 B); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft.
2010-03-01: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Südhafen, 13597 Berlin.
2011-04-26: Änderung zu Nr. 1:; Infolge Verschmelzung der Anna-Immobilien- und Handelsgesellschaft mbH nun:; persönlich haftender Gesellschafter:; Burkhard Lichtner GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 61662 B); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
2015-10-13: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Kies- und Sandgrube Müncheberg GmbH & Co. Betriebs KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 35085 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.