2012-10-23: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 22.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.08.2012 den Teilbetrieb Bodenbeläge als Teil ihres Vermögens im Wege der Umwandlung als Gesamtheit durch Abspaltung auf die Liebelt Böden GmbH & Co. KG mit Sitz in Lippstadt ( Amtsgericht Paderborn HRA 6187) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-12-17: Firma geändert in: Liebelt Gebäudedienste GmbH & Co. KG.
2018-09-27: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2018 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Liebelt Spezialreinigung GmbH & Co. KG mit Sitz in Lippstadt (Amtsgericht Paderborn, HRA 7354) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.