2011-01-10: Geschäftsführer: Linn, Sebastian, Lennestadt, *16.04.1975, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-03-12: Änderung zur Geschäftsanschrift: An der Sauerlandkaserne 1, 57368 Lennestadt.
2018-10-10: Die Gesellschafterversammlung vom 24. Juli 2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR auf nunmehr 53.100,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Aqua-Gerätebau-Technik J. + N. Linn oHG mit Sitz in Lennestadt , die Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung und die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Geändert wurden insbesondere die Bestimmungen über das Stammkapital und die allgemeine Vertretungsregelung. Neues Stammkapital: 53.100,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Nach Ergänzung des Geburtsdatums weiterhin Geschäftsführer: Linn, Norbert, Lennestadt, *11.01.1946, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-10-10: Die Aqua-Gerätebau-Technik J. + N. Linn oHG mit Sitz in Lennestadt ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24. Juli 2018 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.