2021-06-14: HRA 10415 FL: Litzkow Sylt Immobilien GmbH & Co. KG, Sylt, Terpstich 25, 25980 Sylt OT Morsum (Unternehmensgegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (Immobilienmaklertätigkeit).). Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzliche Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Litzkow Verwaltungsgesellschaft mbH, Sylt (Amtsgericht Flensburg, HRB 14856 FL); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Kommanditgesellschaft.
2021-09-08: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat aufgrund des Ausgliederungsvertrages vom 15.07.2021 (Notar Dr. Oliver Brandl in Sylt/Westerland, UR-Nr. 443/2021 B) und des Gesellschafterbeschlusses vom 15.07.2021 im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme das Vermögen des Einzelunternehmens Marina Litzkow e. K., Sylt (Amtsgericht Flensburg, HRA 10372 FL), nämlich den Teilbetrieb 2 (Immobilienmaklertätigkeit) gemäß dem Ausgliederungsvertrag vom 15.07.2021 (Notar Dr. Oliver Brandl in Sylt/Westerland, UR-Nr. 443/2021 B), -übertragender Rechtsträger- übernommen.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.