2007-11-02: Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 17.07.2007 mit der elko Technik GmbH & Co.KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRA 17080), dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 17.07.2007 zugestimmt hat..
2014-08-19: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.07.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die pro klima Beteiligungs GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 24238 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
2020-02-25: Rechtsverhaeltnis: Der mit der elko Technik GmbH & Co.KG mit Sitz in Bremen bestehende Gewinnabführungsvertrag vom 17.07.2007 ist durch Aufhebungsvertrag vom 11.12.2019 zum 31.12.2019 beendet. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.