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Lupin Ventures UG (haftungsbeschränkt)

Adresse / Anfahrt
Wichertstraße 9a
10439 Berlin
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-01-16:
Firma: Lupin Ventures UG ; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o Roland Grenke, Wichertstraße 9a, 10439 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung und Umsetzung neuer Geschäftskonzepte, insbesondere mit Fokussierung auf Bereiche wie Internet, Online-Dienste, E-Commerce, Telekommunikation, Medien, Technologie, Software, IT, IT-Dienstleistungen, jeweils unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Stamm- bzw. Grundkapital: 3.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: 1. Grenke, Roland, *23.08.1988, Berlin, unbekannt; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.11.2017

2021-08-10:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Rho Holding UG mit Sitz in Berlin verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.