2018-04-17: Die Gesellschafterversammlung vom 27.03.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Firma geändert; nun: MÜLLER WELT Kontaktlinsen GmbH. Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Oesker, Gunther, Stuttgart, *04.02.1968, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-01-09: Die Gesellschafterversammlung vom 07.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 abs. 1 und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: MÜLLER WELT GmbH. Gegenstand geändert; nun: Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Lösungen und Reinigungsmitteln für optische Sehhilfen sowie das Halten und Verwalten von Rechten und Lizenzen und von Beteiligungen im eigenen Vermögen und die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für verbundene Unternehmen. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 07.08.2019 und des Versammlungsbeschlusses vom 07.08.2019 aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb "Handel sowie Herstellung und Vertrieb sowie Anpassung von optischen Sehhilfen an nicht gewerbliche Endkunden" zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "MÜLLER WELT Kontaktlinsen Stuttgart GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 772200) auf diese ausgegliedert (Ausgliederung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.