2008-09-04: Arbeitgeberverband Ruhr/Lenne e.V., Iserlohn (Iserlohn). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.05.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 19.05.2008 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.05.2008 mit dem Märkischen Arbeitgeberverband e.V. mit Sitz in Hagen (Amtsgericht Hagen VR 935) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-10-26: Märkischer Arbeitgeberverband e.V., Iserlohn ( Iserlohn). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.06.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 01.06.2012 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 19.04.2012 mit dem Allgemeinen Märkischen Arbeitgeberverband e.V. mit Sitz in Hagen (Amtsgericht Hagen VR 2466) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.