2021-03-17: Partnerschaft. Gegenstand: Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater (insbesondere nach § 2 StBerG), soweit das Berufsrecht die Tätigkeit als Steuerberater zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des Berufsrechts sind einzuhalten. Jeder Partner vertritt einzeln. Partner: Müller, Marco, Steuerberater, Hürth, *26.05.1989; Münsch, Tanja, Steuerberater, Hürth, *26.07.1968; Roßberger, Marco, Steuerberater, Hürth, *23.12.1975.