2019-01-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2018. Geschäftsanschrift: Fritz-Josephs-Straße 7, 59581 Warstein. Gegenstand: Omnibus- und Mietwagenbetrieb; Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Erwerb. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Quente, Michael, Warstein, *28.08.1989; Quente, Thorsten, Warstein, *27.09.1991, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-07-16: Die Gesellschafterversammlung vom 13.06.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000,00 EUR auf nunmehr 27.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Möhneblitz Bus- und Taxibetrieb Josef Quente e. Kfm., Warstein (Amtsgericht Arnsberg, HRA 3508) beschlossen. Neues Stammkapital: 27.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 13.06.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.06.2019 mit Ergänzung vom 04.07.2019 die Gesamtheit des von Quente, Michael, Warstein, *28.08.1989, und Quente, Thorsten, Warstein, *27.09.1991, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firma Möhneblitz Bus- und Taxibetrieb Josef Quente e. Kfm. in Warstein (Amtsgericht Arnsberg HRA 3508) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.